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BGB § 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis

BGB § 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis

[ Auszug: Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von de ... ]